Zusammenfassung
Für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen gibt es klare Regeln, wenn auch das GOÄ-Gebührenverzeichnis und die darin hinterlegten Leistungslegenden veraltet sind. Ein Anspruch auf Bezahlung des Honorars entsteht erst, wenn eine den formalen Anforderungen der „Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) entsprechende Rechnung erstellt worden ist. Auch nicht indizierte (kosmetische) Leistungen sind nach der GOÄ abzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es erlaubt, sich mit dem Privatpatienten über die „Gebührenhöhe" zu verständigen. Im Rahmen einer solchen (schriftlich zu treffenden) Absprache darf allerdings kein Pauschalhonorar vereinbart werden (Ausnahme: Privatklinik), sondern nur ein von dem 1‑fachen bis 3,5-fachen Satz abweichender Steigerungssatz (Multiplikator). Für das Überschreiten des Gebührenrahmens muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Dies wird z. B. bei Leistungen bejaht, die sich durch außergewöhnliche Qualität auszeichnen und/oder die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. Anders als z. B. bei Rechtsanwälten gibt es für Ärzte keine gesetzliche Regelung, die ein Vorschussverlangen erlaubt oder verbietet. Dennoch darf auch ein Arzt ausnahmsweise einen Vorschuss auf das zu erwartende Honorar verlangen, und zwar zur Erstattung verauslagter Materialkosten, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Patienten und/oder bei auf Verlangen des Patienten erbrachten Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen. GOÄ-Rechnungen sollten zeitnah erstellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn sich das gewünschte Behandlungsergebnis nicht eingestellt haben sollte, wenn sich bestimmte Risiken verwirklicht haben, und auch dann, wenn Behandlungsfehlervorwürfe im Raum stehen.
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